Markenrecht und Kennzeichenrecht

Dienstleistungsspektrum - Zusammenfassung

Das Markenrecht gehört als Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes zum Kern der von uns angebotenen Dienstleistungen. Unser Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung und Kompetenz. Diskretion und Vertrauen sind elementarer Bestandteil unserer Beratung.

Das rechtsanwaltliche Spektrum der Dienstleistungen unserer Kanzlei Schmitz-DuMont ∣ Wolff umfasst im Markenrecht und Kennzeichenrecht im Wesentlichen folgende Bereiche:

1. Das Markenrecht als gewerbliches Schutzrecht

Grafik Gewerblicher Rechtsschutz - Schmitz-DuMont | Wolff - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

2. Definition einer Marke

Gesetzlich ist der Begriff der „Marke“, der die zuvor seit 1894 gebräuchliche Bezeichnung „Warenzeichen“ seit Einführung des Markengesetzes im Jahr 1995 ablöste, nicht definiert. In § 3 MarkenG findet man dennoch eine umfassende Beschreibung.

„Marken sind Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden und die dem Inhaber der Marke ein absolutes Recht an dieser Marke geben.“

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3. Welche Funktionen hat die Marke?

  • Unterscheidungsfunktion:
    Die Marke soll die Produkte eines bestimmten Herstellers individualisieren und so von denen anderer Hersteller abgrenzen.
  • Herkunftsfunktion:
    Der Verbraucher soll erkennen können, aus welchem Unternehmen das Produkt stammt.
  • Vertrauensfunktion:
    Die Verbraucher sollen mit einer Marke eine bestimmte Qualität verbinden können.
  • Werbefunktion:
    Damit kommt der Marke eine ganz wesentliche Bedeutung für das Marketing zu. Je austauschbarer das Produkt, desto wichtiger die Marke.

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4. Was kann alles eine „Marke“ sein?

Grafik Markenrecht - Schmitz-DuMont | Wolff - Kanzlei für Wirtschaftsrecht

Markenfähig sind:

  • Wort
  • Kombinationen aus mehreren Wörtern
  • Slogan
  • Bild
  • Buchstabenkombination
  • Zahlenkombinationen
  • Wort-/Bildkombination
  • Form der Ware
  • Farben und Formzusammenstellungen
  • Hörzeichen (Telekom-Jingle)
  • Tastzeichen
  • Geruch (theoretisch)
  • Positionszeichen

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5. Wie entsteht ein Markenrecht?

Hier gibt es im deutschen Recht grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum einen, und das ist die häufigste Variante, entsteht das Schutzrecht durch Eintragung in das Markenregister, das vom Deutschen Patent- und Markenamt in München geführt wird. Zum anderen kann der Schutz aber auch durch Gebrauch einer Marke erlangt werden. Dafür muss dieser Marke dann allerdings zusätzlich Verkehrsgeltung zukommen (vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG). Dies ist dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Abnehmer der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Marke einem Unternehmen zuordnen.

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6. Welche Voraussetzungen müssen für die Entstehung des Schutzrechts durch Eintragung vorliegen?

Die Voraussetzung für die Entstehung des Markenschutzes vom Registermarken sind Anmeldung, Prüfung, Eintragung und Veröffentlichung. (dies gilt für die meisten gewerblichen Schutzrechte, also auch für Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster).

  1. Anmeldung:
    Für die Anmeldung gibt es ein bestimmtes Formular. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass der Anmelder genannt ist, dass Angaben zur Marke selbst gemacht werden (Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke etc.), und dass bestimmt wird, für welche Waren- und Dienstleistungsgruppen die Marke angemeldet wird. Die für die Anmeldung erforderlichen Gebühren sind im Patentkostengesetz geregelt. Werden die Gebühren nicht innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung gezahlt, gilt die Markenanmeldung als zurückgenommen.
     
  2. Prüfung: Es gibt hierbei geprüfte und ungeprüfte Schutzrechte. Das Patent ist beispielsweise ein geprüftes Schutzrecht. Patente werden gemäß § 1 PatG, für technische Erfindungen erteilt, die weltweit neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dies wird gemäß § 44 PatG vom Patentamt überprüft, bevor es zur Eintragung in die Patentrolle kommt. Ein so geprüftes Schutzrecht kann nur in speziellen Nichtigkeitsverfahren wieder beseitigt werden.

    Demgegenüber handelt es sich beispielsweise bei dem Geschmacksmusterschutz um ein ungeprüftes Schutzrecht. Es ist schutzfähig, soweit es neu ist und über Eigenart verfügt (vgl. § 2 GeschmMG). Nach der Anmeldung prüft das Patent- und Markenamt allerdings nur, ob die formalen Voraussetzungen der Anmeldung vorliegen (vgl. § 16 GeschmMG). Es wird dabei nicht überprüft, ob Neuheit und Eigenart vorliegen. Nach § 39 GeschmMG besteht eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass die Voraussetzungen vorliegen. Endgültig überprüft wird dies erst in einem sogenannten Verletzungsprozess.

    Bei der Marke handelt es sich um ein geprüftes Schutzrecht mit einem allerdings nur eingeschränkten Prüfungsumfang. So prüft das Patent- und Markenamt überprüft nur, ob die grundsätzlichen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und keine absolute Schutzhindernisse (siehe unten Ziffern 7-11) bestehen, bevor das Schutzrecht erteilt wird.
     
  3. Eintragung:
    Soweit alle Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke erfüllt sind, wird diese in das Register eingetragen. Damit entsteht das Schutzrecht gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG.
     
  4. Veröffentlichung:
    Die Eintragung wird dann im Markenblatt veröffentlicht.

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7. Wer kann Inhaber einer Marke sein?

Nach § 7 MarkenG können sowohl natürliche als auch juristische Personen Inhaber einer Marke sein. Ebenso können Personengesellschaften Markeninhaber werden, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Dementsprechend kann heute auch eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Inhaber von Markenrechten sein.

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8. Was ist unter der „Markenfähigkeit“ zu verstehen? Wann ist eine Marke grundsätzlich schutzfähig?

Einem Zeichen, welches als Marke geschützt werden soll, muss zunächst eine abstrakte Unterscheidungskraft zukommen. Dafür muss das Zeichen generell geeignet sein, Waren und Dienstleistungen von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG). Hierbei ist darauf zu achten, dass die abstrakte Unterscheidungskraft losgelöst von jeglicher Waren- und Dienstleistung zu prüfen ist. Ob einer Marke konkrete Unterscheidungskraft für eine bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppe zukommt ist erst im Rahmen der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 MarkenG zu prüfen. Es ist selten, dass ein Zeichen generell nicht dafür geeignet ist eine Marke zu verkörpern. Bei Wort- und Bildmarken sollte dieser Prüfungspunkt regelmäßig kein Problem darstellen.

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9. Was versteht man unter „absoluten Schutzhindernissen“?

Absolute Schutzhindernisse setzen der Schutzfähigkeit der Marke Grenzen. Das bedeutet, dass Zeichen, die grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 MarkenG schutzfähig wären, unter bestimmten Voraussetzungen der Schutz des Markengesetzes versagt wird. Solche absoluten Schutzhindernisse finden sich zum einen in § 3 Abs. 2 MarkenG und zum anderen in § 8 MarkenG.

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10. Was sind die absoluten Schutzhindernisse des § 3 Abs. 2 MarkenG und welchen Hintergrund haben diese?

Dadurch, dass das Markenregister auch für dreidimensionale Gestaltungsformen als Marken geöffnet wurde, konnten auch bestimmte Produktgestaltungen und –formen geschützt werden. Als Folge gibt es einen gewissen Überschneidungspunkt mit anderen Schutzrechten, wie beispielsweise dem Geschmacksmusterschutz oder dem Patent. Diese übrigen Schutzrechte zeichnen sich allerdings dadurch aus, dass sie an den Produktschutz besonders hohe Anforderungen stellen. Es muss beispielsweise ein erfinderische oder eine individuelle schöpferische Leistung, Neuheit und Eigenart vorliegen. Des Weiteren sind diese Schutzrechte auch zeitlich begrenzt. Das Markenrecht kann demgegenüber durch Verlängerung in 10-Jahres-intervallen zeitlich unbegrenzt fortgelten. Dementsprechend mussten spezielle Grenzen für die Formgestaltung einer Marke gezogen werden um den Sonderschutz von Patent- oder Geschmacksmusterschutz nicht zu unterlaufen. Diese sind in den absoluten Schutzhindernissen des § 3 Abs. 2 MarkenG zu finden.

Als Marke dementsprechend nicht schützbar sind solche Formen,

  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

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11. Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG

Nach § 8 Abs. 1 MarkenG scheiden von vorneherein schon alle Zeichen für den Markenschutz aus, die graphisch nicht darstellbar sind.
Problematisch war dies bislang insbesondere bei den haptischen Marken. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein besonderes Gefühl beim Ertasten bzw. Anfassen vermitteln. Eine Darstellung in Blindenschrift ist dabei jedoch ein Beispiel für eine graphisch darstellbare Tastmarke.

Grundsätzlich können also nicht nur visuell wahrnehmbare Zeichen, sondern beispielsweise auch bestimmte Gerüche oder Düfte als Marke geschützt werden. Die Eintragung einer Geruchs oder Riechmarke setzt aber voraus, dass sie sich mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch darstellen lässt und dass diese Darstellung "klar, eindeutig verständlich und objektiv“ ist EuGH in seiner Sieckmann Entscheidung (EuGH, Rechtssache C-273/00, EuGH C-273/00). Ferner muss dies Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, die sie kennzeichnen soll, genügend Unterscheidungskraft haben. Geruchsmarken scheitern bislang völlig an diesem Kriterium.

Bei Hörzeichen wird akzeptiert, wenn es sich in Notenform darstellen lässt.

§ 8 Abs. 2 MarkenG behandelt die in der Praxis weit mehr relevanten absoluten Schutzhindernisse. Sie werden auch als „Eintragungshindernisse“ bezeichnet, da eine Eintragung bei Vorliegen eines solchen Hindernisses nicht stattfindet. Diese Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG lassen sich in 2 Kategorien unterteilen:

Nr. 1-3 umfassen speziell markenrechtliche Belange. Hierbei steht der Schutz vor ungerechtfertigten Monopolen im Vordergrund. Diese Fallgruppen sind in der Praxis von erheblicher Relevanz.

Nr. 1: Fehlende konkrete Unterscheidungskraft
Nr. 2: Beschreibender Inhalt Zeichen oder Angaben (z.B. Beschaffenheitsangabe)
Nr. 3: Übliche Bezeichnung

Um festzustellen ob es an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt, eine lediglich beschreibende Bezeichnung vorliegt oder diese im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, erfolgt die Überprüfung immer bezogen auf die konkrete Waren- und Dienstleistungsgruppe, für die die Marke eingetragen werden soll.

Nr. 4-10 stellen Eintragungshindernisse dar, die zum Schutz des Publikums vor Irreführung oder der Allgemeinheit geschaffen wurden.

Nr. 4: Täuschungsgefahr
Nr. 5: Öffentliche Ordnung und gute Sitten
Nr. 6-8: Hoheitszeichen, Prüf- oder Gewährzeichen
Nr. 9: Sonstige gesetzliche Benutzungsverbote
Nr. 10: Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung

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12. Gibt es eine Möglichkeit die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG zu überwinden?

Ja die gibt es. Hat sich ein Zeichen im Verkehr entgegen dieser Verbote als Herkunftszeichen für eine bestimmte Waren- und Dienstleistungsgruppe durchgesetzt, kann es als Marke eingetragen werden. Man spricht dann von Verkehrsdurchsetzung. Diese ist in § 8 Abs. 3 MarkenG geregelt. Erforderlich dafür ist, dass die grundsätzlich unzulässige Nutzung für eine gewisse Zeit nicht beanstandet wurde und sich der Verkehr so daran gewöhnen konnte, dass die Angabe schließlich für ein bestimmtes Produkt nun im Verkehr als herkunftsweisend gilt.

Beispielsweise könnte die Abbildung einer Teekanne in der Warengruppe für „Tee“ eigentlich nicht eingetragen werden. Diesbezüglich besteht ein Freihaltebedürfnis der Wettbewerber und der Allgemeinheit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dennoch wurde das Zeichen als Wort/Bildmarke für die Firma „Teekanne“ eingetragen, da diese das Zeichen schon jahrzehntelang im Verkehr benutzt hatte und durch umfangreiche Werbung sich dieses im Zusammenhang mit dem Unternehmen durchgesetzt hatte (BGH GRUR 1959, 599 – Teekanne).

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13. Was bedeutet „Priorität der Marke“?

Unter „Priorität“ versteht man die zeitlich früher angemeldete Marke. Im Markenrecht gilt uneingeschränkt, dass die ältere Marke der jüngeren vorgeht. Dies bestimmt sich nach dem Anmeldetag. Das ist derjenige Tag, an dem die Unterlagen für die Anmeldung beim Patentamt eingegangen sind, § 33 MarkenG. Wurden zwei Marken am selben Tag angemeldet, haben sie somit den gleichen Zeitrang.

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14. Was versteht man unter relativen Schutzhindernissen und wie können diese geltend gemacht werden?

Da der Prüfer im Anmeldeverfahren beim Patent- und Markenamt nur die formellen Voraussetzungen für die Eintragung, sowie die absoluten Schutzhindernisse nach §§ 3 und 8 Markengesetz prüft, bleiben die Rechte prioritätsälterer Dritter zunächst unbeachtet.

Diese können bis 3 Monate nach der Eintragung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 42 MarkenG geltend gemacht werden. Danach ist der Markeninhaber der prioritätsälteren Marke auf das Löschungsverfahren nach § 51 MarkenG angewiesen.

Voraussetzung sowohl für den Widerspruch als auch für die Löschung ist das Bestehen eines relativen Schutzhindernisses nach § 9 MarkenG.

Nr. 1 – Doppelidentität:
identisches Zeichen (Marke) und identische Waren- und Dienstleistungsgruppe

Nr. 2 – Verwechslungsschutz:
identisches oder ähnliches Zeichen (Marke) und identische oder ähnliche Waren- und Dienstleistungsgruppe + Verwechslungsgefahr mit älterer Marke

Nr. 3 – Bekanntheitsschutz:
identisches oder ähnliches Zeichen (Marke) und unähnliche Waren- und Dienstleistungsgruppe -> Schutz der bekannten Marke, wenn einer der 4 Unlauterkeitstatbestände erfüllt ist.

Was darunter im Detail zu verstehen ist, siehe unten Punkte 17-20.

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15. Wie entsteht eine sogenannte „Benutzungsmarke“?

Ein Zeichen kann neben der Eintragung auch durch seine Benutzung Markenschutz erlangen. Dafür muss das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt haben.

Die Voraussetzungen im Einzelnen sind:

  1. Markenfähigkeit: Hierfür muss die Marke die abstrakte Unterscheidungskraft nach § 3 Abs. 1 MarkenG besitzen. Jedoch entfallen die Erfordernisse des § 8 MarkenG (also auch die graphische Darstellbarkeit), da diese nur für die Registermarke gelten.
  2. Verkehrsgeltung: Das Zeichen muss sich innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke durchgesetzt haben. Das ist dann der Fall, wenn es für ein bestimmtes Unternehmen herkunftsweisend wirkt.
    Zusätzlich muss die Marke in den beteiligten Verkehrskreisen (es kommt auf die Marke an, ob Verbraucher oder Fachkreise) auch bekannt geworden sein. Eine weitere Vereinfachung ist in der „örtlichen Verkehrsgeltung“ zu sehen. Hat eine Marke eine örtliche Bekanntheit und damit Verkehrsgeltung erlangt, reicht ihr Schutz für diesen Bereich. Aus ihr können dann allerdings keine Rechte in anderen Gebieten Deutschlands abgeleitet werden. Für die Bekanntheit reichen 20 – 30 % der beteiligten Verkehrskreise aus.

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16. Welche Rechte stehen einem Markeninhaber zu?

Da das Markenrecht ein absolutes Recht ist, unterfällt es dem Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB. Als Vermögensrecht kann es gemäß §§ 413, 453 BGB i.V.m. § 27 MarkenG übertragen werden. Aus dem alleinigen Nutzungsrecht des Inhabers an der Marke gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG resultieren bei Verletzungen diverse negatorische Ansprüche:

  • Unterlassungsanspruch   § 14 Abs. 5 MarkenG
  • Beseitigungsanspruch      i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG.
  • Löschungsanspruch         vgl. §§ 42, 54 MarkenG
  • Schadensersatzanspruch § 14 Abs. 6 MarkenG
  • Vernichtungsanspruch     § 18 MarkenG
  • Auskunftsanspruch         § 19 MarkenG

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17. Wann ist ein Markenrecht verletzt?

Wann ein Markenrecht verletzt wurde regeln die (inhaltsgleichen) § 9 und § 14 MarkenG. § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG regelt dabei die Ansprüche des Inhabers, welche entstehen, wenn es zu einer Verletzung gekommen ist. Der inhaltsgleiche § 9 Abs. 1 Nr. 1-3 regelt die Abwehrmöglichkeiten während des Eintragungsverfahrens (s.o. Punkt 14).

Folgende Grundvoraussetzungen müssen für alle Ansprüche aus § 14 vorliegen:

  1. Anspruchssteller muss Inhaber einer gültigen Register oder Benutzungsmarke sein.
  2. Die Marke muss vom Anspruchsgegner im „geschäftlichen Verkehr“ benutzt worden sein ((-) bei rein privaten Handlungen, Handlungen aus dem hoheitlichen Bereich).
  3. Ein Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG muss erfüllt sein, also Verwechslungsgefahr bestehen.

Hierbei kommt es darauf an, dass die Klagemarke mit dem angegriffenen Zeichen verglichen wird. In einem weiteren Schritt werden dann auch die Waren oder Dienstleistungen für welche die Marke Schutz beansprucht mit der angegriffenen Markenbenutzung verglichen.

  1. Doppelidentität nach Nr. 1
  2. Verwechselungsgefahr nach Nr. 2
  3. Bekanntheitsschutz nach Nr. 3

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18. Wann liegt eine sogenannte „Doppelidentität“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor?

Von Doppelidentität wird gesprochen, wenn sowohl die Marke des Anspruchsstellers mit dem Zeichen des Verletzers als auch die Waren bzw. Dienstleistungen identisch sind.

  • Originalware unberechtigt in den Verkehr gebracht
  • Markenpiraterie = absichtlich gefälschte Ware mit Marke versehen.

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19. Wann liegt Verwechselungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor?

Bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG spricht man von den sogenannten „Verwechselungsfällen“. Hiervon umfasst sind nicht nur die Fälle, in denen Identität vorliegt, sondern auch Ähnlichkeiten, welche eine Verwechslungsgefahr bergen können.
Mit der Verwechslungsgefahr ist nicht Irreführung i.S.d. UWG gemeint. Bei der Verwechselungsgefahr geht es darum, die Zeichenähnlichkeit, die Produktähnlichkeit, die Kennzeichnungskraft, den Gesamteindruck und den Bekanntheitsgrad nach dem Verbraucherleitbild zu beurteilen.
Da bei den o.g. Aspekten eine gewisse Wechselwirkung besteht und für die Verwechslungsgefahr eine Gesamtabwägung stattfindet, kann beispielsweise eine geringere Ähnlichkeit des Zeichens oder der Ware/Dienstleistung durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden. Es kommt im Ergebnis darauf an, ob die Zeichen direkt miteinander verwechselt werden (Verwechselungsgefahr im engeren Sinne), oder ein Zusammenhang zwischen den verschiedenen Zeichen und den Unternehmen vermutet wird (unmittelbare Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne).

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20. Welche Voraussetzungen müssen für Verletzung des Bekanntheitsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 vorliegen?

  1. Es muss eine Zeichenidentität- oder Ähnlichkeit vorliegen
  2. Es darf nicht schon Verwechselungsgefahr vorliegen, da sonst Nr. 2 einschlägig ist.
  3. Die Marke muss im Inland bekannt sein(dies setzt keine Benutzung im Inland voraus).
  4. Eine Unlautere Beeinträchtigung durch Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung muss gegeben sein. Darunter fallen beispielsweise Verballhornungen und Imagetransfers.

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21. Was versteht man unter der „Erschöpfung“ des Markenrechts?

Bringt der Markeninhaber sein Produkt, welches mit der Marke gekennzeichnet ist, in den Verkehr und wird es dann weitervertrieben, ist grundsätzlich der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verletzt. Der Weiterverkäufer hat die fremde Marke für ein identisches Produkt verwendet. Dass hier die Abwehrrechte des Markeninhabers begrenzt werden müssen, damit er nicht den gesamten Vertriebsweg seiner Ware bis zum Endverbraucher vollständig kontrollieren kann, leuchtet ein. Dementsprechend sind die Rechte des Markeninhabers erschöpft, sobald er, oder ein anderer mit seiner Zustimmung, Ware unter Kennzeichnung der Marke in den Verkehr gebracht hat. Der Vertrieb auf den weiteren Handelsstufen ist markenrechtlich frei, gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG. Der Weiterverkäufer darf so dann auch für das Produkt werben.
Die markenrechtliche Erschöpfung gilt dann nicht nur im Inland, sonder auch für alle Mitgliedstaaten der EU sowie die weiteren Vertragsstaaten des EWR (dabei handelt es sich mittlerweile nur noch um Norwegen, Island und Lichtenstein).

Einer der wichtigsten Anwendungsfälle dieses Instituts ist der Reimport von Waren. Bringt ein Markeninhaber ein Produkt in einem Mitgliedstaat in den Verkehr, welches in einem anderen Mitgliedstaat teurer vertrieben wird, kann er aus markenrechtlichen Gesichtspunkten nichts dagegen unternehmen, dass ein Weiterverkäufer aus diesem Mitgliedstaat die billigere Ware bezieht.

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22. Welche Ausnahme gibt es vom Grundsatz der Erschöpfung?

Als Ausnahme von dieser Beschränkung der Markenrechte muss der Inhaber allerdings nicht hinnehmen, wenn seine Ware eine Veränderung oder Verschlechterung erfahren hat. Gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG tritt dann die Erschöpfungswirkung nicht ein und der Inhaber kann gegen ein solches Verhalten auch aus seinen Ansprüchen nach dem Markengesetz vorgehen.

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23. Kann der Markenschutz grundsätzlich enden?

Gegen den möglicherweise ewigen Markenschutz (bei ordnungsgemäßen Verlängerungen) musste ein Korrektiv eingerichtet werden, um den geschäftlichen Verkehr zu schützen und das Markenregister vor „Karteileichen“ zu schützen. Dies findet sich im Benutzungszwang der Marke wieder. Geregelt ist dies in § 26 MarkenG.

  1. Benutzt:
    Dazu reicht die Benutzung in abgewandelter Form aus. Dieser Bereich ist aber (im Gegensatz zu der „Ähnlichkeit“ von § 14 und § 9 MarkenG) eng zu verstehen.
  2. vom Inhaber:
    Nach § 26 Abs. 2 MarkenG reicht es hierfür auch aus, wenn das Zeichen mit Zustimmung genutzt wurde, also beispielsweise durch einen Lizenznehmer.
  3. für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen:
    Die Marke muss für die ursprüngliche Ware oder Dienstleistung benutzt worden sein. Diese Voraussetzung ist ebenfalls eng zu verstehen.
  4. im Inland:
    Territorialitätsprinzip
  5. ernsthaft:
    Die Marke muss in einem bedeutsamen Umfang und nicht nur für kurze Zeit benutzt worden sein.

Rechtsfolgen:

Ist dies nicht der Fall, die Marke also unter Umständen nicht genutzt worden, kann dies verschiedene Folgen im Markengesetz haben:

  1. § 49
    Die unbenutzte Marke kann nach einem Löschungsantrag (§ 53 MarkenG) aus dem Register gelöscht werden, wenn sie nach dem Tag der Eintragung nicht innerhalb von 5 Jahren benutzt wurde.
  2. § 55
    Die Löschung kann auch durch Klage vor dem ordentlichen Gericht beantragt werden.
  3. § 25 Abs. 2
    als Einrede gegen Verletzungsklage (oder Löschungsklage § 55 Abs. 3 MarkenG).

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Links


Deutsches Patent- und Markenamt in München

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Marken, Muster und Modelle) - Schutz des geistigen Eigentums in der Europäischen Union

WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf