Unter Goldschmied 6
Domkontor, D-50667 Köln
Rückforderung Corona-Soforthilfen
Aktuelle Rückforderungswelle
Die aktuell von den Behörden (in NRW den Bezirksregierungen) erlassenen Rückforderungsbescheide werden geradezu massenhaft erlassen.
Unserer Erfahrung nach sprechen sicherlich gute Gründe dafür, dass die Rückforderungsbescheide rechtswidrig oder teilrechtswidrig sein könnten. Dennoch ist jeder Rückforderungsfall stets ein Einzelfall, der einer gesonderten Prüfung bedarf.
Wir prüfen für Sie selbstverständlich jederzeit gerne die Erfolgsaussichten der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen derartige Rückforderungen im Bereich der Corona-Soforthilfen gegen ein angemessenes Pauschalhonorar.
So vermeiden Sie unter Umständen erfolglose und kostenerhöhende Klagen vor den Verwaltungsgerichten.
Sprechen Sie unser langjährig erfahrenes und kompetentes Team von SDMW Rechtsanwälte Fachanwälte PartG mbB an.
Wir beraten und vertreten Sie bundesweit vor allen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht.
Allgemeines und Wissenswertes
Während der Corona-Pandemie wurden in Deutschland Corona-Soforthilfen gewährt, um kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftlichen Notlagen zu unterstützen. Diese Hilfen wurden in der Regel als pauschale Beträge, häufig in Höhe von 9.000 bis 15.000 Euro, ausgezahlt.
Die Auszahlung dieser Gelder war mit der Erwartung verbunden, dass sie nicht zurückgefordert würden, sofern sie zur Deckung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe verwendet wurden.
Doch in der Praxis kam es ab 2023 vermehrt zu Rückforderungsbescheiden seitens der Behörden, die nachträglich eine genaue Prüfung der tatsächlichen finanziellen Einbußen verlangten. Mittlerweile soll mindestens jeder Fünfte die gewährte Corona-Soforthilfe zurückzahlen.
Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide: Die Rückforderungsbescheide, die viele Unternehmen und Selbstständige erhalten haben, erweisen sich jedoch in vielen Fällen als rechtswidrig. Verschiedene Gerichte, darunter u.a. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, haben bedeutende Urteile zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen gefällt. Diese Entscheidungen stärken die Positionen von Unternehmen und Selbstständigen, die während der Corona-Pandemie finanzielle Unterstützung erhalten haben und nun mit Rückforderungen konfrontiert werden.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einer richtungsweisenden Entscheidung die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in mehreren Fällen als rechtswidrig eingestuft. Das Gericht betonte, dass die Rückforderungsbescheide nicht mit den Bedingungen der ursprünglichen Bewilligungsbescheide vereinbar waren. Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Rückforderungen oft auf maschinell erstellten Bescheiden basierten, ohne dass eine spezifische Rechtsgrundlage für diese automatisierten Rückforderungsverfahren vorlag. Ein zentrales Argument des Gerichts war, dass die Soforthilfen zur Abmilderung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe gewährt wurden. Rückforderungen seien daher nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen werden könne, dass die Mittel zweckentfremdet wurden. Die pauschale und automatisierte Rückforderung, ohne eine gründliche Prüfung des tatsächlichen Gebrauchs der Mittel, sei unzulässig.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Rückforderungen von Corona-Soforthilfen nur unter strengen und klar definierten Voraussetzungen rechtmäßig sind.