Unter Goldschmied 6
Domkontor, D-50667 Köln
Geldwäsche Compliance Prävention
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG), auch als Geldwäschegesetz bezeichnet, regelt die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen der dort genannten Verpflichteten zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten nach § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) sowie zur Verhinderung und Aufdeckung der Terrorismusfinanzierung.
Geldwäscheprävention:
Sorgfaltspflichten der Unternehmen und Unternehmer
Die Geldwäscheprävention und die Sorgfaltspflichten und Aufgaben der Unternehmen im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) sind umfangreich.
Neben allgemeinen Sorgfaltspflichten, Pflichten zur Identifizierung der Geschäftspartner und deren Gesellschaftern/Eigentümern, Aufbewahrungspflichten in Bezug auf die Dokumente und Nachweise, Pflichten zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten für bestimmte Verpflichtete sowie Meldepflichten bzw. Anzeigepflichten in Verdachtsfällen, enthält das GwG auch die Verpflichtung zur Schaffung interner Kontrollen und Sicherungsmechanismen (automatisierte Kontrollen auch im Bereich der IT/EDV) und die Verpflichtung zur Unterrichtung, Schulung und regelmäßigen Kontrolle der Mitarbeiter u.a. zur Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit.
Compliance-Beratung aktuell:
Die Geldwäscheprävention nimmt mittlerweile einen nicht unerheblichen Teil in der Compliance-Beratung von Unternehmen und Unternehmern ein.
Hier geht es u.a. um:
- Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
- Schulungen für Mitarbeiter
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir prüfen Ihren aktuellen status quo und beraten Sie sehr gerne bei der Etablierung interner Systeme, um den Anforderungen des GwG zur Vermeidung u.a. von Geldbußen zu genügen.
Auch bieten wir interne Schulungen für Ihre Mitarbeiter an, die sich an den aktuellen Anforderungen an die Geldwäscheprävention orientieren.
Verpflichtete im Sinne des GwG sind nach § 2 GwG:
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln,
1.Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
2.Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
2a.Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,
2b.Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
2c.Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,
3.Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupttätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
4.Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, und im Inland gelegene Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
4a.die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,
5.Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln, mit Ausnahme der gemäß § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,
6.Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,
7.Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände und Patentanwälte sowie Notare, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a)Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b)Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
c)Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
d)Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
e)Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
7a.nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
a)Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b)Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
c)Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
d)Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
e)Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,
8.Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
9.Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
a)Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b)Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,
c)Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,
d)Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,
e)Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
f)Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,
10.Immobilienmakler,
11.Spielbanken,
12.Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet,
13.Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann unter Beachtung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Maßnahmen für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 13 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen seiner Zuständigkeit für Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die ihm erteilte Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
SDMW.de - Ihre Fachanwälte und Experten sowie Verteidiger
Unsere Fachanwälte sind Ihre Experten und Verteidiger in allen Bereichen rund um das Thema Geldwäsche im Unternehmen.
Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte bitte einfach an.
Wir analysieren Ihre aktuelle Situation und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Kontroll- und Überwachungssysteme, die den Anforderungen an das GwG und der konkreten Situation Ihres Unternehmens gerecht werden.