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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Die BaFin als Aufsichtsbehörde im Finanzsektor
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat als Aufsichtsbehörde im Finanzsektor zahlreiche unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen. Ihr Hauptsitz befindet sich in Bonn sowie in Frankfurt am Main als Börsenstandort Nr. 1 in Deutschland.
Das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) normiert die Aufgaben und Kompetenzen der BaFin, sofern nicht Spezialgesetze Sondervorschriften enthalten.
Die BaFin beschreibt ihre gesetzlich vorgegebenen Aufgaben selbst auf ihrer Homepage wörtlich wie folgt:
"Aufgaben & Geschichte der BaFin
Die BaFin ist im öffentlichen Interesse tätig. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. Bankkunden, Versicherte und Anleger sollen dem Finanzsystem vertrauen können.
Die rund 2.398 Beschäftigten (Stand: 31. Dezember 2013) der BaFin arbeiten in Bonn und Frankfurt am Main. Sie beaufsichtigen 1.854 Banken, 681 Finanzdienstleistungsinstitute, etwa 592 Versicherungsunternehmen und 30 Pensionsfonds, sowie 6.069 inländische Fonds und 78 Kapitalanlagegesellschaften (Stand: 31. Dezember 2012).
Die BaFin trägt mit ihrer Solvenzaufsicht dazu bei, die Zahlungsfähigkeit von Kreditinstituten, Versicherern und Finanzdienstleistern sicherzustellen. Durch ihre Marktaufsicht setzt sie zudem Verhaltensstandards durch, die das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte wahren. Zum Anlegerschutz gehört es auch, dass die BaFin unerlaubt betriebene Finanzgeschäfte bekämpft.
Zum 1. Mai 2002 ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) mit den damaligen Bundesaufsichtsämtern für den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verschmolzen worden."
Unsere Fachanwälte und Experten prüfen im Rahmen der an uns herangetragenen Mandate regelmäßig auch Sachverhalte, bei denen die BaFin als Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die für unsere Mandantschaft zuständige Aufsichtsbehörde im Finanzsektor ist.
In ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde überwacht die BaFin nicht nur bsplw. Meldepflichten und Kontrollpflichten, sondern führt auch - hier erläutert am Beispiel des WpHG - u.a. nach § 121 WpHG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG etwaige Bußgeldverfahren nach den Regeln des OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) durch.
Die Ermittlung strafrechtlich relevanter Vorgänge im Finanzsektor und insbesondere nach dem WpHG fällt allerdings nach § 122 WpHG in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. § 122 WpHG regelt allerdings in vielfältiger Weise u.a. für unterschiedliche Verfahrensstadien die notwendige Beteiligung der BaFin im Zusammenhang mit oder bei den strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft hat die Bundesanstalt (BaFin) z.B. über die Einleitung eines Ermittlungsverfahren zu informieren, das Straftaten nach § 119 WpHG betrifft. Ferner können Experten der BaFin als Sachverständige im Ermittlungsverfahren herangezogen werden. Die Bundesanstalt (BaFin) hat grundsätzlich auch das Recht auf Gewährung von Akteneinsicht in die Ermittlungsakten / Strafakten der Staatsanwaltschaft. Im Einzelnen regelt § 122 WpHG das Verhältnis zwischen BaFin und Staatsanwaltschaft wörtlich wie folgt:
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 122
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 119 betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt herangezogen werden. Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Einstellung des Verfahrens mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 119 betrifft, den Termin der Hauptverhandlung und die Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, mit.
(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.
(4) In Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 119 zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(5) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Unsere Verteidiger und Spezialisten
Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Verteidiger sind aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im Umgang mit behördlichen Ermittlern (Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung, Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie Zoll etc. und auch bei Ermittlungen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden im Wege der Amtshilfe) sowohl rechtlich als auch taktisch extrem versiert und kompetent.
Gleiches gilt für den Umgang und die rechtliche Auseinandersetzung mit der BaFin sowohl im rein aufsichtsrechtlichen Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den Regeln des OWiG sowie ferner bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen Beschuldigte durch die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat z.B. nach dem WpHG.